Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – was geht das mich an?

Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat dieses Thema bei einer Veranstaltung in Michelstadt am 9. September einem großen Publikum anschaulich erläutert. Schnell wurde deutlich: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gehen uns alle an. Es sind zwei Bereiche, die hier angesprochen werden.

Vorsorgevollmacht:
Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Dann ergeben sich folgende Fragen: Wer erledigt meine Bankgeschäfte? Wer kümmert sich um meine Behörden- und Versicherungsangelegenheiten, um meine laufenden Verträge (Miete, Telefon usw.)? Natürlich werden uns die Angehörigen – hoffentlich – beistehen. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, können Angehörige den Betroffenen nicht gesetzlich vertreten. Dies ist nur möglich, wenn entweder eine rechtsgeschäftliche Vollmacht vorliegt oder wenn ein Betreuer gerichtlich bestellt wurde. Daher empfiehlt sich eine Vollmacht zur Vorsorge, die dem Bevollmächtigten unter Umständen weitreichende Befugnisse einräumt. Die wichtigste Voraussetzung ist das Vertrauen, das der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten gegenüber haben muss. Dies wird in der Regel ein Angehöriger oder eine sonst nahestehende Person sein. Die Vollmacht muss schriftlich erfolgen und gilt bis auf Widerruf. Beispiele, Erläuterungen und entsprechende Formulare gibt es in einer Broschüre, die das Bundesministerium der Justiz aktuell veröffentlicht hat.

Der zweite Bereich ist die Patientenverfügung:
Hier wird festgelegt, was medizinisch unternommen werden soll, wenn der Betroffene entscheidungsunfähig ist. Es wird schriftlich im Voraus festgelegt, ob und wie man in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte. Es ist wichtig, dass dieser Wille von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der den Betroffenen vertritt, wenn dieser nicht mehr selbst sprechen kann. Daher muss dies eine Person sein, der man vertraut und die dazu ausdrücklich bevollmächtigt wurde. Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind sie verbindlich. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derartige Patientenverfügung beachten. Die Missachtung kann als Körperverletzung strafbar sein. Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Ärzte, Bevollmächtigte oder Betreuer möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis vom Hinterlegungsort einer Patientenverfügung erlangen können. Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Auch hier sind Beispiele, Erläuterungen und entsprechende Formulierungen in einer Broschüre zusammengefasst, die das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht hat.

Beide Broschüren können vom Bundesministerium der Justiz, Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit, 11015 Berlin bezogen werden.

Foto: Bernd Kasper / pixelio

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